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Das deutsche Lieferkettengesetz

Das deutsche Lieferkettengesetz in aller Kürze

Überblick über das deutsche Lieferkettengesetz

Was Unternehmen über das neue Gesetz wissen müssen Am 11. Juni 2021 hat der Deutsche Bundestag das Lieferkettengesetz (LkSG) verabschiedet. Das Gesetz schafft einen Rahmen für Unternehmen, um ihren Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferkette nachzukommen und Menschenrechts- und Umweltanforderungen angemessen umzusetzen. Die Nichteinhaltung des Gesetzes wird mit empfindlichen Strafen geahndet.

Das Gesetz gilt für Unternehmen, die

  • ihren Hauptsitz oder eine Niederlassung (Muttergesellschaft) in Deutschland haben
  • in der Regel mehr als 3.000 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen (gültig ab 01/2023)
  • in der Regel mehr als 1.000 Mitarbeiter in Deutschland beschäftigen (gültig ab 01/2024)

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Was beinhaltet das Lieferkettengesetz?

Unternehmen in Deutschland sind verpflichtet, menschenrechtliche und ökologische Sorgfaltspflichten in ihrer Lieferkette in angemessener Weise zu beachten. Damit sollen einerseits die Rechte der von den Unternehmensaktivitäten in den Lieferketten betroffenen Menschen gestärkt werden, andererseits soll den berechtigten Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen Rechnung getragen werden. Das Gesetz legt neun Sorgfaltspflichten fest, wie z.B. die Einrichtung eines Risikomanagementsystems und einer Beschwerdestelle sowie die Umsetzung von Anforderungen bezüglich Risiken bei Lieferanten.

Weitere Informationen finden Sie in unseren FAQ:

Allgemeine Informationen über das deutsche Lieferkettengesetz

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Die dringendsten Themen für 2024

Ab dem 01.01.2024 gilt das deutsche Lieferkettengesetz auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern. Nach unserem Verständnis sind dies die dringendsten Themen für diese Unternehmen:

  • Identifizierung von Hochrisiko-Betrieben / Beschaffungsländern
  • Aktualisierung der Verträge für die größten / risikoreichsten Lieferanten
  • Veröffentlichung einer Grundsatzerklärung / Menschenrechtserklärung
  • Einführung eines Beschwerdemanagements
  • Information und Schulung kritischer Mitarbeitergruppen (z. B. Beschaffung)

Erster Bericht

Erstberichte nach dem LkSG müssen spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 2023 (für Unternehmen mit 3.000 oder mehr Beschäftigten) bzw. 2024 (für Unternehmen mit 1.000 oder mehr Beschäftigten) endet, bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Der Berichtszeitraum beginnt am 01.01.2023 (bzw. 01.01.2024).

Umfang der Verantwortung in der Lieferkette

Die Unternehmensverantwortung erstreckt sich über die gesamte Lieferkette, wobei die Unternehmensverantwortung nach dem Grad des Einflusses gestaffelt ist. Die Menschenrechtselemente gelten zunächst für die Unternehmen selbst sowie für die direkten / unmittelbaren Lieferanten. Menschenrechtsrisiken bei indirekten Zulieferern, d.h. auf den unteren Stufen der Lieferkette, müssen analysiert und angegangen werden, wenn die Unternehmen in begründeter Weise darauf aufmerksam werden.

Umfang der Anwendung

Ab 1. Januar 2023 sind Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern betroffen, ab 1. Januar 2024 gilt das Gesetz für Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern. Die Beschäftigten aller inländischen Tochtergesellschaften müssen in die Berechnung einbezogen werden. Leiharbeiter müssen in die Berechnung einbezogen werden, wenn sie länger als sechs Monate beschäftigt sind.

Menschenrechts- und Umweltanforderungen

  • Verbot der Beschäftigung von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter
  • Verbot aller Formen von Sklaverei und Zwangsarbeit
  • Verbot der Missachtung geltender Arbeitsschutzpflichten
  • Verbot der Missachtung der Vereinigungsfreiheit/Gewerkschaftsfreiheit
  • Verbot der Ungleichbehandlung (aufgrund von ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion, usw.)
  • Verbot, jemandem einen angemessenen Lohn vorzuenthalten
  • Verbot, schädliche Bodenveränderungen, Wasser- oder Luftverschmutzung oder übermäßigen Wasserverbrauch zu verursachen
  • Verbot der unrechtmäßigen Enteignung/Räumung
  • Verbot der Herstellung von Produkten mit Quecksilberzusatz
  • Verbot der Herstellung persistenter organischer Schadstoffe
  • Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle (Basler Übereinkommen)

Stärkung der Rechte von Betroffenen

Betroffene haben künftig die Möglichkeit, sich von Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften vor deutschen Gerichten vertreten zu lassen und sie zu Klagen zu ermächtigen, wenn sie sich durch eine Verletzung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht in ihren vorrangigen Rechtspositionen verletzt sehen.

Sanktionen - Vergaberestriktionen und Bußgelder

Das Gesetz sieht zwei öffentlich-rechtliche Sanktionsmöglichkeiten vor: Ein schwerer Verstoß kann zum Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen für bis zu drei Jahre führen. Darüber hinaus können Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten mit Geldbußen von bis zu zwei Prozent des weltweit erzielten durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden.

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - BAFA

Eine Kontrollbehörde sorgt für die Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Dazu erhält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Auftrag, die Wirtschaft mit konkreten Hinweisen bei der Umsetzung zu unterstützen und erhält gleichzeitig folgende Rechte: Meldungsprüfung, Ermittlungsrecht, Anordnungsrecht, Betretungsrecht, Sanktions-/Ausschlussrecht, Bußgeld- und Zwangsgeldverfügungsrecht.

German Supply Chain Law (LkSG) in German

German Supply Chain Law (LkSG) in English

Questionnaire for reporting (LkSG) in German

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung des deutschen Supply Chain Gesetzes

Angesichts der Komplexität von Lieferketten, die sowohl inländische als auch internationale Lieferanten umfassen, ist ein Prüfdienstleister wie TÜV Rheinland eine sinnvolle Unterstützung für Unternehmen, die die Anforderungen des Lieferkettengesetzes erfüllen müssen. Hier sind einige Gründe, die für uns sprechen:

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